Hier findet ihr wichtige Grundbegriffe zum Thema Demokratieförderung. Wie ihr seht, gibt es viele Zusammenhänge zwischen demokratischen Strukturen und de Strukturen in euren Vereinen.
Judenfeindschaft. Der Begriff A. kam 1879 durch die organisierte judenfeindliche Bewegung in DEU auf. Während des Nationalsozialismus führte der politisch und staatlich betriebene A. bis zum industriell ausgeübten Massenmord mit dem Ziel der systematischen Vernichtung der europäischen jüdischen Bevölkerung. Antisemitische Verschwörungstheorien werden noch heute von rechtsradikalen und neonazistischen Kreisen vertreten.
[griech.: Herrschaft des Volkes] D. ist ein Sammelbegriff für moderne Lebensformen und politische Ordnung
1. Demokratie ermöglicht insofern moderne Lebensformen, als sie a) die Freiheit individueller Entscheidungen und Handlungen sowie individuelle Verantwortung ermöglicht, b) die individuelle Gleichheit vor Recht und Gesetz garantiert sowie Minderheiten schützt und c) zahllose Formen gesellschaftlicher Vereinigungen ermöglicht, d. h. kollektives und solidarisches Handeln auf eine freiwillige Grundlage stellt (und z. B. in Form der Koalitionsfreiheit schützt).
2. Demokratie schafft die Grundlage für eine Vielfalt moderner politischer Ordnungen, deren gemeinsames Kennzeichen die Volkssouveränität und die Beschränkung politischer Herrschaft ist: In der Demokratie ist erstens das Volk oberster Souverän und oberste Legitimation politischen Handelns. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Volk unmittelbar die Herrschaft ausübt. Vielmehr sind zweitens die modernen Massen-Demokratien. durch politische und gesellschaftliche Einrichtungen ( Parlamente, Parteien, Verbände etc.) geprägt, die die Teilhabe des größten Teils der Bevölkerung auf gesetzlich geregelte Teilhabeverfahren (z. B. Wahlen) beschränken. Genauer wird zwischen repräsentativer Demokratie (in der gewählte Abgeordnete das Volk »in seiner Gesamtheit vertreten«) und direkte Demokratie (z. B. einigen Bundesstaaten der USA, in der CHE) unterschieden.
3. Die Ausübung politischer Herrschaft wird zunächst durch das Rechtstaatsprinzip beschränkt, indem die Grund- und Menschenrechte sowie die politische Organisation und die Verteilung der politischen Zuständigkeiten in (i. d. R. schriftlich niedergelegten) Verfassungen garantiert werden. Diese Rechte und Regelungen sind darüber hinaus einklagbar und gelten insb. gegenüber den staatlichen Gewalten (Rechtsstaatsprinzip).
4. Unmittelbar wird die politische Machtausübung durch die horizontale Gewaltenteilung moderner D. ( Legislative, Exekutive, Judikative), die zu einer gegenseitigen Abhängigkeit und Kontrolle der staatlichen Organe führt, und durch einen mehrstufigen Staatsaufbau beschränkt, wie er besonders in der vertikalen Gewaltenteilung föderativer Staaten (Bundesstaaten) sichtbar wird.
5. Weitere wichtige mittelbare Beschränkungen politischer Macht ergeben sich aus der Kontrolle durch freie Medien (sog. »Vierte Gewalt«) und der Freiheit zum politischen Engagement in Parteien und Verbänden, Interessengruppen und Initiativen etc. Dieses Engagement kann Grundlage für weitere Demokratisierungsprozesse sein.
[lat.] Im politischen Sinne bedeutet E. die prinzipielle, unversöhnliche Gegnerschaft gegenüber Ordnungen, Regeln und Normen des demokratischen Verfassungsstaates sowie die fundamentale Ablehnung der mit ihm verbundenen gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten. Extremistische Einstellungen basieren i. d. R. auf grundsätzlicher Ablehnung gesellschaftlicher Vielfalt, Toleranz und Offenheit und stellen häufig den Versuch dar, die aktuellen politischen, ökonomischen und sozialen Probleme auf eine einzige Ursache zurückzuführen.
Allg.: Politik bezeichnet jegliche Art der Einflussnahme und Gestaltung sowie die Durchsetzung von Forderungen und Zielen, sei es in privaten oder öffentlichen Bereichen.
Spez.: Aus der Fülle politisch-theoretischer Definitionen:
1. Im klassischen (aus dem griech. »polis« abgeleiteten) Sinne bezeichnet P. Staatskunst, das Öffentliche bzw. das, was alle Bürgerinnen und Bürger betrifft und verpflichtet, i. w. S. das Handeln des Staates und das Handeln in staatlichen Angelegenheiten.
2. Politik bezeichnet die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen.
3. Bezogen auf moderne Staatswesen, bezeichnet P. ein aktives Handeln, das a) auf die Beeinflussung staatlicher Macht, b) den Erwerb von Führungspositionen und c) die Ausübung von Regierungsverantwortung zielt.
1. Politische Bildung bezeichnet die vielfältigen, meist staatlich finanzierten Bemühungen, die Interessen und Fähigkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf politische Zusammenhänge zu lenken, ihre politischen Kenntnisse und Einsichten zu erweitern, ihre Urteilskraft zu stärken und ggf. ihr politisches Engagement zu fördern. Das Interesse des Staates ist es insb. die komplizierten Zusammenhänge zwischen Freiheit und Verantwortung, demokratischer Teilhabe und Herrschaft sowie die Normen und Prozesse moderner politischer Systeme zu vermitteln und damit (immer wieder neue) Legitimität zu schaffen.
1. Rassismus leitet sich vom Begriff Rasse ab, der – obwohl in Art. 3 Abs. 3 GG noch verwendet – anthropologisch nicht haltbar ist.
2. Der (politische, soziale) Rassismus unterstellt eine Homogenität biologischer Rassen aufgrund äußerlicher Unterschiede von Menschen (wie etwa der Hautfarbe). Den so konstruierten Gruppen werden fälschlicherweise bestimmte Wesenszüge und Charaktereigenschaften zugeschrieben, welche zudem in Bezug auf die eigene Gruppe überhöht und in Bezug auf andere Personen oder Gruppen abgewertet werden. Der R. fördert damit das eigene Überlegenheitsgefühl und erzeugt Vorurteile, Ablehnung und Feindseligkeit gegenüber anderen Menschen und führt zu sozialer Ausgrenzung.
Alle Formen des Rassismus übersehen oder leugnen, a) dass Menschen zwar über unterschiedliche Anlagen und Fähigkeiten verfügen, die aber immer in der konkreten (politischen, sozialen, ökonomischen) Umwelt geformt werden und, b) dass trotz äußerlicher und persönlicher Unterschiede zwischen Menschen jegliche Form der Einteilung und Abgrenzung in Rassen willkürlich, konstruiert und wissenschaftlich nicht belastbar ist.
Allg.: Verband bezeichnet den Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen Interessen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele.
Pol.: Verband sind Vereinigungen, deren Aufgabe es ist, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder in den politischen Entscheidungsprozess einfließen zu lassen (Lobbyisten). Zu diesem Zweck sind V. sehr unterschiedlich organisiert, z. B. a) als Massenorganisationen (z. B. Gewerkschaften), b) als Interessen-V. (z. B. der Allgemeine Dt. Automobilclub, ADAC), c) als Fach-V. (z. B. V. des Fleischerhandwerks), d) als Berufs-V. (z. B. der Verband der Flugzeugführer und Flugingenieure Cockpit), e) als Standesorganisationen (z. B. der Deutsche Beamten Bund, DBB).
Adressaten der verbandspolitischen Arbeit sind neben Staat und Politik auch die Öffentlichkeit und die Medien sowie die eigenen Mitgliedschaft (Mobilisierung von Unterstützung, Werbung neuer Mitglieder).
1. Ein Verein ist eine freiwillige auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks; er steht unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG. Die Ziele von V. können gemeinnützigen, religiösen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter haben (Sport-V., Kultur-V. etc.) oder wirtschaftlicher und materieller Art sein (z. B. Inkasso-V.). Verstoßen die Ziele und Tätigkeiten des V. gegen die Völkerverständigung, die Verfassung oder gegen Strafgesetze, können sie verboten werden. Werden V. in das V.-Register des Amtsgerichtseintargungen (dabei sind formale Vorschriften zu berücksichtigen), erlangen sie als juristische Person Rechtsfähigkeit und führen den Zusatz »eingetragener Verein« (e. V.). V. erfüllen wichtige politische Aufgaben, da sie u. a. a) zwischen dem Individuum und der Komplexität und Anonymität moderner Gesellschaften vermitteln, b) Raum zur Wahrnehmung von Interessen und damit zur (vor-)politischen Betätigung schaffen und c) zusätzlich zu privatwirtschaftlichen und staatlichen Leistungen eine dritte (i. d. R. sozial nähere und kostengünstigere) Form der Beteiligung, Geselligkeit und Leistungserstellung anbieten (dritter Sektor).
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